Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die einzelnen Punkte unserer Geschäftsbedingungen.
1 Allgemeines
1.1 Für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung. Etwaige Ausschlüsse oder Änderungen dieser Vorschriften bedürfen, auch wenn sie nur einzelne Bestimmungen betreffen sollten, einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung im Liefervertrag.
1.2 Etwa von Kunden aufgestellte, abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.3 Der Kunde erkennt unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Auftragserteilung als rechtsverbindlich an. Das gilt auch für etwa nachfolgende Reparatur - und Wartungsaufträge.
1.4 Sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten unabhängig von der Qualifikation des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Sämtliche Ansprüche, sei es aus Kauf-, Werk- oder Werkliefervertrag, die der Kunde uns gegenüber hat, unterliegen dem Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB.
1.6 Etwa zu unserem Angebot gehörende Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.
2 Vertragsschluss
2.1 Versand der Login-Codes Um mit § 7 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG im Einklang zu sein, sollten die Login-Codes an die Kundschaft per Post versandt werden. Andernfalls würde die Werbeaktion ggf. eine unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern darstellen und das Risiko einer Abmahnung begründen
2.2 Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.
2.3 Mit Anklicken des Buttons [Jetzt zahlungspflichtig bestellen] geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB)
2.4 Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung nicht zustande.
2.5 Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots erklären oder wenn wir die Ware - ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung - an Sie versenden.
3 Umfang und Lieferpflicht
3.1 Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
3.2 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
4 Preis und Zahlung
4.1 Den angebotenen Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Personal- und Materialkosten, so ist die Firma Berlemann Torbau GmbH berechtigt, die Preise angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 10 Wochen liegen.
4.2 Sämtliche Preise verstehen sich, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, in EURO. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
4.3 Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart, ab Werk Neuenkirchen. Mehrfrachten für Eil- und Expressgut gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn die Transportkosten im Einzelfall im übrigen durch uns übernommen werden.
4.4 Alle Nebenkosten wie z.B. Transportversicherung, Zollkosten, TÜV-Gebühren hat der Kunde zu tragen.
4.5 Die Zahlung erfolgt auf Rechnung. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt zu leisten: Innerhalb 8 Tage nach Rechnungseingang netto. Gesonderte Einzelberechnungen bleiben vorbehalten.
4.6 Wir sind berechtigt, die gesamten diesseitigen Forderungen dem Kunden gegenüber sofort fällig zu stellen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Zahlungstermin überschritten wird, der Kunde die Zahlung einstellt oder Wechsel- oder Scheckproteste vorliegen, Anträge auf Durchführung eines gerichtlichen Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder entsprechende, außergerichtliche Maßnahmen ergriffen werden.
4.7 Angebotspreise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Sofern die Montagearbeiten nachts oder an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden müssen sowie unter erschwerenden Bedingungen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden tariflichen Zuschläge auf die angebotenen Lohnkosten zu zahlen.
4.8 Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig werden oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Solche Leistungen sind z.B. Abbruch, Planierungsarbeiten, Entfernung des Erdaushubes oder Arbeiten aufgrund von Veränderungen der Baustelle nach Abgabe des Angebotes oder Ähnliches.
4.9 Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes i.V. mit der Basiszinssatz-Bezugsgrößenverordnung, mindestens aber 8 % p.a. berechnet, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche. Sämtliche Zahlungstermine gelten als nach dem Kalender bestimmt im Sinne des § 284 abs. 2 BGB. Bei Nichteinhaltung eines solchen Termins kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
4.10 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt (als Erfüllung) angenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein, etwaige Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Kunden belastet.
4.11 Der Kunde kann uns gegenüber Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur dann geltend machen, wenn es sich bei den Gegenansprüchen um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte handelt.
5 Versand und Gefahrübergang
5.1 Die Ware reist immer auf Gefahr des Kunden, auch wenn das Transportrisiko durch uns versichert wird. Der Transporteur ist stets Erfüllungsgehilfe des Kunden.
5.2 Die Gefahr geht spätestens mit Verladung im Werk auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn nur Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Der Gefahrübergang ist unabhängig von der jeweiligen Versendungsart.
5.3 Teillieferungen sind zulässig.
5.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollten, vom Kunden unbeschadet seiner hieraus resultierenden Rechte entgegenzunehmen. Etwaige Mängel bzw. Transportschäden sind unabhängig von der Gefahrtragung und einer evtl. Haftung uns unverzüglich zu melden.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung unserer Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen. Befinden sich diese Gegenstände im Besitz eines Dritten, ist der Kunde damit einverstanden, dass wir die Gegenstände auch in diesem Falle in Besitz nehmen.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dieses ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises einschließlich MwSt. ab die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzuge ist. Ist dieses jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.6 Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum unbedingt hinzuweisen.
6.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernder Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7 Lieferfrist
7.1 Sofern zwischen uns und dem Kunden eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese frühestens mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Ist der Kunde verpflichtet, von uns erstellte Zeichnungen, Pläne oder Unterlagen zu genehmigen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der Genehmigungserklärung des Kunden bei uns.
7.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
7.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der Berlemann Torbau GmbH liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von der Berlemann Torbau GmbH werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
7.4 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, in diesen Fällen den Materialwert nach Rechnungsstellung zu zahlen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener neuer Frist zu beliefern.
7.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
8 Gewährleistung
8.1 Für Mängel des Liefergegenstands haften wir unter Ausschluss jeglicher Ansprüche nur aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen: a) Während eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstands hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) an mechanischen und elektrischen Teilen. b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Baugrund, chemische, mechanische oder elektrische Einflüsse.
8.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen hat uns der Kunde nach Verständigung die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt - die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes.
8.5 Sollten ausnahmsweise Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, fehlschlagen, so sind uns mindestens noch 2 weitere Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungen innerhalb jeweils angemessener Frist einzuräumen, bevor der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung hat.
8.6 Sollten seitens des Kunden oder Dritter ohne vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, so erlischt jegliche Gewährleistung unsererseits.
8.7 Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9 Annahmeverpflichtung
9.1 Der Kunde ist zur Annahme einer Sendung verpflichtet, sobald ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 10 Tage vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir u.a. berechtigt, a) die durch die Lagerung und Erhaltung entstandenen Kosten zu berechnen und b) nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
9.2 Die Geltendmachung der gesetzlichen Vorschriften über Annahmeverzug wird durch vorstehende Regelung nicht beschränkt
9.3 Erklärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.
9.4 Unbeschadet der Regelung des § 649 BGB sind wir berechtigt, bei einer auf Wunsch des Kunden eingestellten Bearbeitung seines Auftrags Ersatz der bis dahin aufgewandten Kosten unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen zu fordern. An eine derartige Berechnung sind wir nur gebunden, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erteilung dieser Abrechnung entsprechende Zahlungen leistet.
10 Haftung
10.1 Die Berlemann Torbau GmbH übernimmt in folgender Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
10.2 Die Berlemann Torbau GmbH haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen des Auftraggebers oder aus dessen ungenauen Angaben ergeben.
10.3 Die Haftung ist beschränkt auf unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Dieses gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
10.4 Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Berlemann Torbau GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, sofern Erfüllungsgehilfen tätig sind.
11 Sonstige Pflichten des Kunden
11.1 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Baugenehmigung sowie das Beseitigen von Hindernissen im Bereich der Tor- und/oder Zauntrasse. Er ist auch verpflichtet, auf Leitungen, Kanäle, Kabel und Grenzsteine rechtzeitig hinzuweisen und sie zu markieren. Bei Montagebeginn ist die Berlemann Torbau GmbH bzw. deren Beauftragte an Ort und Stelle betreffs des genauen Zaunverlaufs, der Höhen und aller weiteren für die Montage notwendigen Einzelheiten vom Kunde einzuweisen. Im Verhinderungsfalle ist die Berlemann Torbau GmbH rechtzeitig, spätestens drei Arbeitstage vor Montagebeginn, zu informieren. Verzögert sich die Montage dadurch, dass der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig die Einweisung vornimmt, ist er verpflichtet, sämtliche aus der Verzögerung sich ergebenden Kosten als Schadenersatz zu tragen.
11.2 Strom- und Wasseranschlüsse sind seitens des Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
11.3 Der Kunde kann die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen nur verlangen, wenn er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Die Berlemann Torbau GmbH setzt voraus, dass die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögerungen bei Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. Unklarheiten über Grenzen, Flur- und Nachbarrechte, Baugenehmigungen oder nicht auffindbare Grenzsteine sowie nicht erbrachte Vorleistungen) befreien für die Dauer der Verzögerung die Berlemann Torbau GmbH von der Einhaltung vereinbarter Ausführungstermine und verpflichten den Kunde zur Sicherung bereits ausgelieferten Materials gegen Diebstahl. Hat der Kunde Lieferungen oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
11.4 Der Kunde ist berechtigt, von der Firma Berlemann Torbau GmbH ein verbindliches Aufmaß vor Ort zu verlangen. Ist das Aufmaß mit erheblichen Kosten verbunden, verpflichtet sich der Kunde, diese zu übernehmen.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Berlemann Torbau GmbH über offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler oder Ungenauigkeiten in den Abbildungen und Zeichnungen oder Maßangaben der Berlemann Torbau GmbH in Kenntnis zu setzen. Dieses gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
12 Erfüllungsort/Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist 48485 Neuenkirchen.
12.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Berlemann Torbau GmbH zuständig ist. Die Berlemann Torbau GmbH ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Abgeschlossene Lieferverträge sowie vorstehende Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verbindlich. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn die Berlemann Torbau GmbH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese Vorschrift kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien aufgehoben werden.